Plattform der Zivilgesellschaft EU-Ukraine

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Die politischen Kapitel des Assoziierungsabkommens EU-Ukraine wurden am 21. März 2014, die übrigen Teile am 27. Juni 2014 unterzeichnet. Während wichtige Teile des Abkommens (mit Ausnahme des Handelsteils) schon seit 1. November 2014 vorläufig angewandt werden, kommen die Handelsbestimmungen erst seit 1. Januar 2016 vorläufig zur Anwendung. Das Abkommen tritt vollständig in Kraft, sobald es von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde.

Die institutionellen, allgemeinen und Schlussbestimmungen des Assoziierungsabkommens EU‑Ukraine (Artikel 469) sehen die Einrichtung einer Plattform der Zivilgesellschaft vor, deren Aufgabe es ist, regelmäßige Treffen von Vertretern der Zivilgesellschaft beider Vertragsparteien zu fördern, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen. Die Plattform stellt somit eine Ergänzung der im Rahmen des Assoziierungsabkommens EU-Ukraine bereits eingerichteten politischen Gremien dar und ermöglicht es den Organisationen der Zivilgesellschaft beider Seiten, den Umsetzungsprozess aus Sicht der Zivilgesellschaft zu begleiten und Empfehlungen an die einschlägigen Behörden auszusprechen.

Die Zusammensetzung der Plattform ist in Artikel 469 geregelt: „Sie setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) einerseits und Vertretern der Zivilgesellschaft auf ukrainischer Seite andererseits zusammen.“

Die Plattform wurde am 16. April 2015 gegründet. Ihr gehören Mitglieder beider Seiten an. Auf EU-Seite umfasst sie Mitglieder des EWSA und ständige Beobachter aus Netzen der europäischen Zivilgesellschaft (Eurochambres, BusinessEurope, EGB, Copa-Cogeca, Cooperatives Europe und Forum der Zivilgesellschaft der Östlichen Partnerschaft).

Die Plattform kann Empfehlungen an den Assoziationsrat (Ministerebene) abgeben; darüber hinaus sind der Assoziationsausschuss (Ebene hoher Beamter) und der Parlamentarische Assoziationsausschuss verpflichtet, regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft zu unterhalten, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens einzuholen (Artikel 470).