European Economic
and Social Committee
Der EWSA schlägt in der auf seiner Plenartagung im März verabschiedeten Stellungnahme „Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt“ strafrechtliche Sanktionen der EU für möglichst viele Umweltdelikte vor.
Darin wird die vorgeschlagene Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt analysiert und es werden praktische Wege zu deren wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Durchsetzung aufgezeigt.
Der EWSA begrüßt die Ausweitung der Liste von neun auf achtzehn Umweltstraftatbestände, wobei jedoch grundsätzlich möglichst viele Arten von Delikten gegen die Umwelt darin aufgenommen werden sollten. Er ist zudem der Ansicht, dass das mögliche Strafmaß deutlich erhöht werden sollte, damit die Sanktionen tatsächlich wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Überdies schlägt er in der Stellungnahme vor, dass Umweltstraftaten auch in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen, da sie oft Verbindungen zur organisierten Kriminalität aufweisen.
Der EWSA fordert außerdem die Aufnahme des Tatbestands des Ökozids in die Richtlinie, der definiert wird als rechtswidrige oder willkürliche Handlung in Kenntnis der Tatsache, dass dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Umweltschäden mit großer Verbreitung oder von langer Dauer verursacht werden. So sind nach Dafürhalten des EWSA bewaffnete Konflikte vom Wesen her nahezu immer Ökozide.
Umweltkriminalität ist die viertprofitabelste Kategorie von Straftaten weltweit, und sie nimmt in der EU zu. Während die grenzübergreifenden Verurteilungen nicht wesentlich zugenommen haben, stieg dagegen die Zahl der in Europa begangenen Umweltstraftaten.
Der EWSA betont jedoch, dass eine Überarbeitung der Richtlinie nicht ausreicht. Bei der Bewertung der geltenden Richtlinie wurde als Schwachstelle die Umsetzung in den Mitgliedstaaten ausgemacht. Der EWSA betont daher, dass die Durchsetzungskette gestärkt werden muss, und empfiehlt den Mitgliedstaaten, auf Umweltkriminalität spezialisierte Polizeidienststellen, Staatsanwälte, Richter und Gerichte einzusetzen.
Die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt von 2008 ist das wichtigste derzeit geltende verbindliche Rechtsinstrument der EU zur Bekämpfung von Umweltkriminalität. Eine in den Jahren 2019 und 2020 durchgeführte Bewertung ergab, dass die Richtlinie in der Praxis keine große Wirkung zeigt. Die Zahl der erfolgreich ermittelten Fälle von Umweltkriminalität, die mit einer Verurteilung endeten, blieb in den letzten zehn Jahren auf einem niedrigen Niveau, die verhängten Sanktionen waren nicht ausreichend abschreckend und es gab keine systematische grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Nach dieser Bewertung beschloss die Kommission, das Rechtsinstrument durch eine neue EU-Richtlinie zu ersetzen. (mr)