European Economic
and Social Committee
In einer auf der September-Plenartagung verabschiedeten Stellungnahmen nimmt der EWSA die EU-Strategie für das integrierte europäische Grenzmanagement (EIBM) unter die Lupe und fordert eine gemeinsame Strategie, eine bessere Koordinierung und den Schutz der Grundrechte.
Die Gewährleistung eines effektiven europäischen Grenzmanagements ist nicht nur eine Frage der Sicherheit. Es geht auch darum, dass wir die Werte, auf denen die Europäische Union beruht, nicht verraten. Der EWSA ist überzeugt davon, dass wir einen klaren Plan zur Verbesserung der Verfahren an unseren Außengrenzen brauchen.
Das EIBM zielt darauf ab, die Koordinierung zwischen den für den Grenzschutz zuständigen Agenturen und einschlägigen Instrumenten der EU und denen der Mitgliedstaaten zu verbessern. Dabei muss der Schwerpunkt eindeutig auf dem Informationsaustausch und auf der Entwicklung gemeinsamer Vorgehensweisen im Grenzmanagement liegen – einer gemeinsamen „Grenzkultur“, die den Schutz der Menschenrechte gewährleistet.
Angesichts der zentralen Rolle der nationalen Grenzschutzbehörden stellt der EWSA mit großer Besorgnis fest, dass deren Verpflichtungen im Rahmen der Strategie nicht weiter präzisiert werden. Cristian Pîrvulescu, Berichterstatter für diese Stellungnahme, und sein Ko-Berichterstatter, José Antonio Moreno Diaz, halten es für wichtig, dass der EIBM-Rahmen genutzt wird, um von allen Mitgliedstaaten einen die Tätigkeit von Frontex ergänzenden Grundrechteplan für den Bereich des Grenzmanagements zu verlangen.
Der EWSA zeigt sich außerdem besorgt darüber, dass im Rahmen des EIBM die Praktiken der Push-backs nicht angemessen zur Kenntnis genommen und behandelt werden, und fordert die Kommission in dieser Frage auf, klare Strategien auszuarbeiten und die nationalen Grenzbehörden dazu anzuhalten, diese inakzeptablen Praktiken zu vermeiden. Bei der Achtung der Grundrechte handelt es sich um eine rechtliche Verpflichtung, die für alle Institutionen der EU und der Nationalstaaten gilt. Und so sollte sie auch behandelt werden. Unter keinen Umständen dürfen die Außen- und die Kooperationspolitik der EU von der Mitwirkung der Herkunftsländer an den Rückführungs- und Rückübernahmeverfahren abhängig gemacht werden. (gb)