Reisekosten und Vergütungen der Mitglieder

Übersicht über die Reisekosten und Vergütungen für die Mitglieder, die Delegierten, ihre jeweiligen Stellvertreter und die Berater des EWSA

Die Mitglieder, die Delegierten, ihre jeweiligen Stellvertreter und die Berater (die „Anspruchsberechtigten“) erhalten keinerlei Entgelt vom EWSA. Bei der Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen oder Sitzungen des EWSA haben sie jedoch Anspruch auf eine Erstattung der Reisekosten und die Zahlung damit verbundener Vergütungen.

Die grundlegende Regelung für die Erstattung von Reisekosten und die Zahlung damit verbundener Vergütungen ist im Beschluss 2013/471/EU des Rates vom 23. September 2013 festgelegt. Dieser rechtliche Rahmen wird durch die vom Präsidium am 26. April 2016 angenommenen Durchführungsbestimmungen in der im Dezember 2018, im Juni 2019 sowie im Februar und März 2023 geänderten Fassung ergänzt.

Reisekosten und Vergütungen

Reisekosten für die Präsenzteilnahme an Veranstaltungen oder Sitzungen des EWSA werden auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet und bis zu einem bestimmten Höchstbetrag nach Vorlage entsprechender Belege erstattet, aus denen eindeutig der gezahlte Preis, die gewählte Route sowie Datum und Uhrzeit der Reise hervorgehen.

Die Anspruchsberechtigten haben zur Deckung aller Nebenkosten im Zusammenhang mit ihren Reisen (abgesehen von Visakosten, Impfkosten und Anmeldegebühren) außerdem Anspruch auf eine Entfernungszulage und eine Zeitaufwandsvergütung.

Für jeden Tag der Präsenzteilnahme an offiziellen Veranstaltungen oder Sitzungen des EWSA wird ein Tagegeld in Höhe von 290 EUR gewährt. Für die Teilnahme an Sitzungen per Videokonferenz wird eine Vergütung in Höhe von 145 EUR gewährt.

Weitere Vergütungen

Die Mitglieder und Delegierten können ggf. auch Anspruch auf Zuschüsse zu den Informatik-, Telekommunikations- und Bürotechnikkosten haben. Ein Anspruch auf diese Vergütung entsteht bei Teilnahme an einer Mindestanzahl offizieller Sitzungen des EWSA.

Diese Zuschüsse werden den anspruchsberechtigten Mitgliedern jährlich in zwei Tranchen in Höhe von jeweils 1 500 EUR ausgezahlt. Bei Erfüllung der Voraussetzungen haben Delegierte Anspruch auf eine jährliche Tranche von 1 000 EUR.

Downloads

Consolidated version of the Bureau decision of 26 April 2016 (as amended by Bureau decisions of December 2018,June 2019, February 2023 and March 2023), on the reimbursement of expenses and allowances