European Economic
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Europäischer Behindertenausweis: ein Schritt in Richtung Freizügigkeit für Menschen mit Behinderungen in der EU
Der EWSA fordert, den Anwendungsbereich des von der Kommission vorgeschlagenen Europäischen Behindertenausweises auf längere Arbeits- und Studienaufenthalte auszudehnen, um die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen in der EU zu gewährleisten.
Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung eines Europäischen Behindertenausweises und eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen als ersten Schritt in Richtung auf die Freizügigkeit für Menschen mit Behinderungen in der EU.
„Die vorgeschlagene Einführung dieser beiden Ausweise betrifft mehr als 80 Millionen Europäerinnen und Europäer mit Behinderungen“, erklärte Ioannis Vardakastanis, Hauptberichterstatter für die EWSA-Stellungnahme Europäischer Behindertenausweis und Parkausweis für Menschen mit Behinderungen, die auf der EWSA-Plenartagung am 14. Dezember vorgelegt wurde. „Mit diesem sehr wichtigen Schritt werden gravierende Hindernisse ausgeräumt, und es wird gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen, sowohl Europäer als auch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, von dem Grundprinzip der Union, der Freizügigkeit, profitieren können. Künftige politische Maßnahmen werden darauf aufbauen.“
Allerdings bemängelt der EWSA, dass durch den Vorschlag einige der größten Hindernisse für die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen gleichwohl nicht beseitigt werden. Immer noch gibt es keine Übertragbarkeit von Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die sich zu Arbeits- oder Studienzwecken in ein anderes EU-Land begeben. In seiner Initiativstellungnahme fordert der EWSA, den Anwendungsbereich des Vorschlags dahingehend auszuweiten, dass Menschen mit Behinderungen bei einem Umzug vorübergehend die Ausweise nutzen können, um weiterhin Sozialleistungen zu erhalten bzw. Leistungen aus den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit zu beziehen.
Dies ist derzeit nicht der Fall. Beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat verlieren Anspruchsberechtigte bis zur Neubewertung im neuen Mitgliedstaat den Anspruch auf die einschlägigen Leistungen.
Die Neubewertung einer Behinderung kann allerdings über ein Jahr in Anspruch nehmen. In diesem Übergangszeitraum wird den Betreffenden jegliche Anerkennung oder Unterstützung verwehrt. „Wir fordern eine Ausweitung des Anwendungsbereichs, um sicherzustellen, dass es in dieser Zeit kein rechtliches Vakuum und keine Bezugslücke im neuen Mitgliedstaat gibt. Dadurch könnten Menschen mit Behinderungen von Anfang an in Würde leben“, erklärte Herr Vardakastanis. (ll)