#Brexit: EWSA fordert Gegenseitigkeit im Güterverkehr im Fall eines ungeregelten Brexits

Den Güterkraftverkehr würde es hart treffen, falls das Vereinigte Königreich ohne Austrittsabkommen aus der EU ausscheidet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) unterstützt die befristeten Maßnahmen der Europäischen Kommission für den Straßengüterverkehr zwischen Großbritannien und der EU im Falle eines ungeregelten Brexits und spricht sich für die Gegenseitigkeit von Beförderungsrechten während einer Übergangszeit aus.

Der Güterkraftverkehr ist sowohl für Großbritannien als auch für die EU ein wichtiger Wirtschaftszweig. Laut dem britischem Güterkraftverkehrsverband verkehren zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU jährlich mehr als 4,4 Millionen fahrergeführte Lkw, die Güter befördern. 2015 haben Lkw 21 350 000 Tonnen an Gütern aus Großbritannien in die EU und umgekehrt 26 816 000 Tonnen aus der EU in das Vereinigte Königreich befördert.

In seiner auf der Februar-Plenartagung verabschiedeten Stellungnahme von Raymond Hencks unterstützt der EWSA den Vorschlag der Kommission, befristete Maßnahmen zu ergreifen, um im Falle eines Austritts ohne Abkommen eine grundlegende Konnektivität im grenzüberschreitenden Lkw-Verkehr zu gewährleisten, und pocht auf die Gegenseitigkeit der Beförderungsrechte. Der EWSA hofft sehr, dass die britische Regierung noch vor dem Tag eines etwaigen EU-Austritts ohne Abkommen eine Reihe gleichwertiger befristeter Maßnahmen beschließt, um EU‑Transportunternehmen, die in Großbritannien tätig sind, dieselben Rechte zu gewähren wie die, welche die Kommission vorübergehend für Verkehrsunternehmen mit einer britischen Frachtgenehmigung vorschlägt, so dass sie den Gütertransport zwischen dem britischen Hoheitsgebiet und den verbleibenden 27 Mitgliedstaaten durchführen können, erklärte Hencks.

Die gemeinsamen Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs in der EU sind in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 festgelegt, mit der alle Beschränkungen beseitigt werden sollen, die mit der Staatsangehörigkeit der Erbringer von Güterverkehrsdienstleistungen oder damit zusammenhängen, dass diese in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. Die Mitgliedstaaten stellen eine Gemeinschaftslizenz aus und, falls der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, auch eine Fahrerbescheinigung.

Bei einem Austritt ohne Abkommen würde diese Verordnung nicht mehr für Güterverkehrsdienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten gelten. Britische Transportunternehmen würden nicht länger unter Unionsrecht fallen und in Ermangelung einer gültigen Lizenz hätten die britischen Verkehrsunternehmen keinen Zugang zum EU-Markt mehr. Für EU-Transportunternehmen würde es umgekehrt wahrscheinlich genauso aussehen.

Um fatale Folgen für beide Seiten zu vermeiden, hat die Kommission einen Vorschlag mit befristeten Maßnahmen vorgelegt, mit denen die grundlegende Konnektivität für einen streng begrenzten Zeitraum aufrechterhalten werden soll. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird britischen Güterkraftverkehrsunternehmen das Recht gewährt, sich gemäß den gemeinsamen Regeln der EU für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterverkehrs für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2019 frei in der Europäischen Union zu bewegen, sofern sich auch die Unternehmer aus der EU ihrerseits unter fairen, gleichen und diskriminierungsfreien Wettbewerbsbedingungen frei im Vereinigten Königreich bewegen dürfen.

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