#Brexit: EWSA befürwortet Flugsicherheits-Notfallverordnung für den Fall eines Austritts ohne Abkommen

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) befasst sich mit spezifischen Flugsicherheitsproblemen im Fall eines „harten“ Brexits und befürwortet die von der Kommission vorgeschlagene vorläufige weitere Anwendung von EU-Recht.

Der internationale Luftverkehr kann nur dann nachhaltig zum Wirtschaftswachstum beitragen, wenn höchste einheitliche Sicherheitsstandards gewährleistet, von allen Interessenträgern umgesetzt und von befugten Agenturen überwacht werden. Durch den Brexit können Flugsicherheitsstandards und ihre einheitliche Anwendung in Europa gefährdet werden, da die einschlägigen EU-Verordnungen ab dem 30. März 2019 nicht mehr für die Interessenträger der Luftfahrtbranche des Vereinigten Königreichs gelten.

Auf seiner Februar-Plenartagung hat der EWSA eine einschlägige, von Berichterstatter Thomas McDonogh erarbeitete Stellungnahme verabschiedet, in der er vor diesen Gefahren warnt und sich hinter den von der Kommission vorgeschlagenen Notfallplan für den Fall eines „harten“ Brexits stellt. Notfallmaßnahmen sind dringend erforderlich, um mögliche Beeinträchtigungen des Luftverkehrs zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abzumildern, erläuterte McDonogh, doch sollten durch die EU-Verordnung nur Flugsicherheitsfragen geregelt werden, die sich nicht auf andere Weise regeln lassen. Die Verordnung hat nicht zum Ziel, den Status quo zu verlängern, sondern soll lediglich eine Übergangslösung bieten, bis das Vereinigte Königreich die erforderlichen nationalen Agenturen eingerichtet und nationalen Rechtsvorschriften erlassen hat, so dass es über eine Sicherheitsbehörde verfügt.

Ohne eine Ratifizierung des Austrittsabkommens und ohne weitere Rechtsgrundlage ist nicht klar,

  • ob vom Vereinigten Königreich auf der Grundlage von EU-Recht erteilte Zulassungen/Zeugnisse weiterhin gültig sind,
  • wie im Vereinigten Königreich registrierte Luftfahrtunternehmen nach dem Brexit die notwendige Zertifizierung erlangen können, und
  • wie Reparatur- und Instandhaltungsbetriebe im Vereinigten Königreich in Anbetracht der durch EU-Recht vorgeschriebenen Lizenzen weiterhin Ersatzteile liefern und Dienste erbringen können.

Zur Vorbereitung auf einen Austritt ohne Abkommen und zur Regelung dieser Fragen hat die Kommission einen Aktionsplan für den Notfall aufgestellt, der eine Rechtsgrundlage für eine reibungslose Umstellung auf die Anwendung von britischem Recht bieten würde. Durch spezifische Maßnahmen würde die Gültigkeit der Zulassungen/Zeugnisse für bestimmte luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für Unternehmen aufrechterhalten. Dem Luftfahrtsektor würde damit die erforderliche Rückversicherung geboten, dass die Zertifizierung im Zuge des Wechsels des Vereinigten Königreichs von einem Mitgliedsstaat zu einem Drittstaat nicht gefährdet wird.

Die Interessenträger könnten zwar in vielen Fällen die Aufrechterhaltung der Gültigkeit von Zulassungen/Zeugnissen sicherstellen, indem sie sich an eine Zivilluftfahrtbehörde der EU-27 wenden oder eine von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) erteilte Drittlandzertifizierung beantragen, doch gibt es auch Beeinträchtigungen, die nicht so einfach abgefedert werden können.

Der EWSA fordert das Vereinigte Königreich dringend auf, schleunigst bilaterale Sicherheitsabkommen mit der EU und mit anderen Drittländern abzuschließen, um die notwendige einvernehmliche gegenseitige Anerkennung von vom Vereinigten Königreich und diesen anderen Parteien ausgestellten Zulassungen/Zeugnissen sicherzustellen.

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